Das Oberlandesgericht Koblenz: „Unzweifelhaft ist die Beschädigung eines Fahrzeugs durch das ungewollte Anfahren gegen einen starren Gegenstand ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis und damit ein Unfall“. Insoweit könne es nicht darauf ankommen, ob der starre Gegenstand eine Borsteinkante ist, ein auf der Fahrbahn liegender Gegenstand oder ein Zaun, Baum oder Ähnliches“ wie beim unbeabsichtigten Abkommen von der Fahrbahn“ (OLG Koblenz, 10 U 742/10).