Das Gießener Amtsgericht stimmte der Forderung zu und lehnte den Einwand der fehlenden Deliktsfähigkeit ihrer Tochter von Seiten der Erziehungsberechtigten ab. Auch ein 13-jähriges Kind könne für den Schaden verantwortlich gemacht werden, da es in diesem Alter bereits die Gefahren eines Rotlichtverstoßes kennen müsse. Für die uneingeschränkte Deliktsfähigkeit spreche zudem die ausgeprägte Ortskenntnis des Mädchens, da sich gegenüber dem Unfallort ihre Schule befand (AmG Gießen, 49 C 147/12).