Üblicherweise werden bei Beleidigungen im Straßenverkehr Geldstrafen verhängt, deren Höhe in Tagessätzen bemessen wird. Deren Anzahl und Höhe wiederum hängen ab von den Tatumständen und dem Verdienst des Beschuldigten. Kronzucker: „In den meisten Fällen werden für eine Beleidigung zwischen zehn und dreißig Tagessätze verhängt. Dreißig Tagessätze entsprechen einem Nettomonatsgehalt. Als Tageshöchstsatz gelten 30.000 Euro (§ 40 Abs. 2 StGB).“ Wiederholungstäter müssen mit mehr Tagessätzen und unter Umständen auch mit einer Haftstrafe rechnen.
Orientierungswert für Beleidigungen
Für Beleidigungen gibt es keine vorgeschriebenen Summen. Orientieren können sich Autofahrer nur an Durchschnittswerten: Zweifellos der Spitzenreiter mit 600 bis. 4.000 Euro Geldstrafe ist der gestreckte Mittelfinger, der sogenannten „Stinkefinger“. Zeigt ein empörter Autofahrer einen Vogel, kostet ihn das durchschnittlich 750 Euro. Verbale Beleidigungen ahnden Gerichte mit Geldstrafen zwischen 250 Euro („Bekloppter“) und 2.500 Euro („Alte Sau“). Selbst indirekte Aussagen, wie zum Beispiel: „Am liebsten würde ich A … loch zu Dir sagen“, werden als vollwertige Beleidigungen bestraft.
Richtig teuer kann es werden, wenn sich die Beleidigung gegen einen Polizisten richtet. Allein schon das Duzen des Ordnungshüters bringt möglicherweise gleich mehrere Hundert Euro Strafe ein.
Mit der geplanten Neuregelung des Verkehrszentralregisters ab 1. Februar 2014 sind Beleidigungen im Straßenverkehr zwar nicht mehr gespeichert, doch die Bestrafung entfällt nicht.