Für das H-Kennzeichen war seit dessen Einführung 1997 die dazugehörige Begutachtung ausschließlich der Technischen Prüfstelle vorbehalten. Grundlage war ein Anforderungskatalog, der für den Fahrzeughalter nicht in allen Punkten nachvollziehbar war; er verhinderte insbesondere den Neuaufbau historisch korrekt modifizierter Fahrzeuge. Seit dem 1. März 2007 erfolgt die Fahrzeug-Begutachtung zur Einstufung als Oldtimer nach § 23 StVZO, und seit diesem Datum darf auch GTÜ die Begutachtungen durchzuführen. Die GTÜ hatte aktiv mitgewirkt, um rechtzeitig zum 1. März 2007 den Entwurf einer neuen Richtlinie samt Anforderungskatalog fertigzustellen. Doch es gingen noch mehr als vier Jahre ins Land, ehe die neue und nur noch in Teilen überarbeitete Richtlinie zum 1. November 2011 endlich in Kraft trat.
Vier Fragen entscheiden über Oldtimer oder „altes Auto“
Soll ein originalgetreu erhaltenes Fahrzeug für die Einstufung als Oldtimer begutachtet werden, dann ergeben sich aus dem Anforderungskatalog dazu maximal vier Fragen:
1. Ist für das Fahrzeug eine Erstzulassung vor mehr als 30 Jahren nachweisbar?
Wenn ja, weiter mit Frage 3. Wenn nein, weiter mit Frage 2.
2. Ist das Fahrzeug nachweislich vor mehr als 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen?
3. Ist das Fahrzeug in einem originalgetreuen Gesamtzustand?
4. Ist das Fahrzeug in einem guten Pflege-/Erhaltungszustand und mängelfrei im Sinne der StVZO, unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik?
Können diese Fragen mit ja beantwortet werden, kann das Fahrzeug als Oldtimer eingestuft werden.
Ist das Fahrzeug nicht in einem originalgetreuen Gesamtzustand, sondern modifiziert, so ergeben sich aus dem Anforderungskatalog dazu maximal fünf weitere konkrete Fragen:
Zusatzfrage 5:
Wurden die Änderungen gegenüber dem Originalzustand bereits vor mehr als 30 Jahren vorgenommen?
Wenn ja, dann sind dieses Änderungen zulässig. Wenn nein, weiter mit Frage 6.
Zusatzfrage 6:
Entsprechen die Änderungen gegenüber dem Originalzustand einem anderen Modell aus der Fahrzeugbaureihe?
Wenn ja, dann sind diese Änderungen zulässig. Wenn nein, weiter mit Frage 7.
Zusatzfrage 7:
Wurden die Änderungen innerhalb der ersten zehn Jahre nach Erstzulassung vorgenommen?
Wenn ja, dann sind diese Änderungen zulässig. Wenn nein, weiter mit Frage 8.
Zusatzfrage 8:
Wären die Änderungen gegenüber dem Originalzustand innerhalb der ersten zehn Jahre nach Erstzulassung möglich gewesen und sind diese historisch korrekt durch Nachbildung eines historischen Vorbilds?
Wenn ja, dann sind diese Änderungen zulässig. Wenn nein, weiter mit Frage 9.
Zusatzfrage 9:
Sind die konkreten Änderungen gegenüber dem Originalzustand im Beispielkatalog des Anforderungskataloges als zulässig aufgeführt?
Wenn ja, dann sind diese Änderungen zulässig. Wenn nein, dann kann das Fahrzeug nicht als Oldtimer eingestuft werden.
Der neue Anforderungskatalog, an dem die GTÜ mitgewirkt hat, wurde logisch aufgebaut. Der sollte für den Fahrzeughalter transparent und nachvollziehbar sein und den Anforderungen der Praxis und einer vielfältigen Oldtimerszene gerecht werden.