Verkehrssituationen, bei denen nur kurzzeitig ein zu geringer Abstand auftrete, stellen keine schuldhafte Pflichtverletzung dar (zum Beispiel, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich bremst oder die Fahrspur wechselt.) Bei zu geringem Abstand könne jedoch von einem Fahrer verlangt werden, dass er in drei Sekunden die Distanz zum Vordermann wieder vergrößert. Um Schnellfahrer nicht zu bevorzugen, legte das Gericht eine weitere Grenze fest: Auch wer auf einer Strecke von 140 Metern den Sicherheitsabstand nicht einhält, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Denn wer 140 Meter in weniger als drei Sekunden zurücklege, überschreite die Autobahn-Richtgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometern, so das Gericht. Er müsse daher den Mindestabstand auch schneller wiederherstellen. (Zu dem Problem, dass auch dessen "Hintermann" ihm fast auf der Stoßstange sitzen könnte, brauchte sich das Gericht nicht zu äußern.) (OLG Hamm, 1 RBs 78/13)