Im verhandelten Fall blieb der Autofahrer auf dem Schaden an seinem Wagen in Höhe von rund 3.000 Euro sitzen, weil er grob fahrlässig gehandelt hatte. Dazu stellte das Amtsgericht Potsdam folgenden Leitsatz auf: „Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was in gegebenem Fall jedem einleuchten muss.“ Das treffe hier eindeutig zu. Die Entscheidung erging noch zu dem vorherigen Recht, das den Versicherern bei grober Fahrlässigkeit einen generellen Leistungsausschluss ermöglichte (AmG Potsdam, 34 C 58/07).