Menschen mit Mobilitätseinschränkungen oder einer anderen gesundheitlichen Einschränkung die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben jedoch die Möglichkeit bei Vorliegen der Merkzeichen G (Gehbehindert) oder B (Begleitperson) und dem Vorliegen eines bestimmten GdB (Grad der Behinderung) den bundeseinheitlichen orangen Parkausweis oder den gelben Parkausweis für Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern zu beantragen.
Auch bestimmte Krankheiten in Verbindung mit dem Vorliegen eines bestimmten GdB berechtigt ggf. die Beantragung des orangen oder gelben Parkausweises. Mit diesen beiden Parkausweisen darf man zwar nicht auf Parkplätzen für Schwerbehinderte mit dem Zusatzzeichen Rollstuhl parken, jedoch hat man die Möglichkeit andere Parkerleichterungen in Anspruch zu nehmen. Hier wäre zum Beispiel das Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot genannt. Auch das Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühren und ohne zeitliche Begrenzung gehören dazu.
Welche Parkerleichterungen noch dazu gehören und ob Sie die Voraussetzungen mitbringen, können Sie beim Behindertenbeauftragten des Amtes Büchen, Wolfgang Kroh, erfahren. Hierzu können Sie die Sprechstunde im Amt Büchen nutzen oder telefonisch unter 04155 / 12 95 99 dieses erfragen.