Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren über die Klage eines Bürgers gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser muss nun entscheiden, ob eine IP-Adresse auch dann einen Personenbezug aufweist, wenn nur ein Dritter die notwendige Identifizierung der betroffenen Person durchführen kann. Sollte dies bejaht werden, stellt sich die weitere Frage, ob § 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes mit der EG-Datenschutzrichtlinie vereinbar ist.
Der Kläger sieht die Speicherung seiner IP-Adresse beim Besuch der Websites der Bundesrepublik als unzulässig an, da es sich um eine Speicherung von personenbezogenen Daten handele, für die es keine Rechtsgrundlage gäbe. Denn zusammen mit dem ebenfalls gespeicherten Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Aufrufs sei eine Identifizierung seiner Person möglich. Die Bundesrepublik vertritt die Meinung, dass eine Protokollierung der Aufrufe ihrer Websites zulässig sei, weil es sich bei IP-Adressen zumindest dann nicht um personenbezogene Daten handele, wenn sie von einem Website-Anbieter erhoben würden. Dieser könne einen Personenbezug selbst nicht herstellen. Zudem sei die Speicherung für Datensicherheitszwecke erforderlich.
IP-Adressen sind Nummernfolgen, die in Computernetzen (Internet) den angebundenen Geräten (Server, PCs etc.) zugewiesen sind und die Kommunikation zwischen diesen möglich machen. Internet-Nutzer erhalten die IP-Adresse vom Zugangsprovider und sind zumindest von diesem unmittelbar identifizierbar.