Mit dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) stellt die Bundesregierung die Versorgung pflegebedürftiger Menschen auf eine neue Grundlage. Statt der drei Pflegestufen wird es ab 2017 fünf „Pflegegrade“ geben. Wesentlicher Inhalt des PSG II ist die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sowie eines dazugehörigen neuen Begutachtungsverfahrens.
Es wird nicht mehr unterschieden zwischen körperlich pflegebedürftigen Menschen und Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (etwa Menschen mit geistiger Behinderung oder Demenz). Weiterhin orientiert sich das neue Begutachtungsinstrument nicht mehr an Zeitwerten, sondern am Grad der Selbständigkeit in bestimmten Bereichen. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) sollen künftig nicht mehr die Beeinträchtigungen der zu Pflegenden im Fokus stehen, sondern deren verbliebene Fähigkeiten. Es wird erfasst, welche Aufgaben die pflegebedürftige Person noch selbst erledigen kann.
Das neue Recht stärkt die ambulante Versorgung gegenüber einer Pflege im Heim und kommt somit den Wünschen der meisten älteren Menschen nach, möglichst lange zu Hause leben zu können.