Kündigen bei Mieterhöhung?
Allerdings gibt es Ausnahmen. Jörn-Peter Jürgens vom IV Mieterschutz erklärt: "Dem Mieter stehen beispielsweise bei Mieterhöhungen Sonderkündigungsrechte nach Paragraf 561 BGB zu. Auch gibt es eine erleichterte Kündigung des Vermieters, wenn er mit dem Mieter in einem Haus wohnt und dieses über nicht mehr als zwei Wohnungen verfügt." Im Übrigen müsse der Vermieter stets ein berechtigtes Interesse haben, um das Mietverhältnis beenden zu können. Als solches gelten Eigenbedarf, eine nicht angemessene wirtschaftliche Verwertbarkeit der Mietsache sowie schwerwiegende Vertragsverletzungen des Mieters.
Als Mieter muss man dagegen bei ordentlicher Kündigung keine Gründe nennen. Allerdings sollte man darauf achten, dass im Mietvertrag nicht formularmäßig der Verzicht zur ordentlichen Kündigung bis zu einem Zeitraum von 48 Monaten enthalten ist. Hier kann der Mieter selbst dann nicht vorher kündigen, wenn er krank wird und die Immobilie nicht mehr nutzen kann - etwa bei Schwerbehinderung und fehlendem Fahrstuhl. Professionelle Beratung ist daher schon vorab sinnvoll. Mehr dazu unter www.iv-mieterschutz.de im Internet.
Immer schriftlich einreichen
"Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, wobei die Übermittlung per Fax oder E-Mail nicht ausreicht. Und sie wird erst mit Zugang beim jeweiligen Vertragspartner wirksam", so Jürgens. Auch eine außerordentliche fristlose Kündigung ist möglich - beim Vorliegen wichtiger Gründe wie laufend verspäteter Mietzahlungen oder gesundheitlicher Gefährdung des Mieters.
Befristete Mietverträge
Eine Kündigung befristeter Mietverträge ist nur zum Ende der Laufzeit möglich. Will der Mieter früher ausziehen und der Vermieter akzeptiert die Kündigung nicht, kann er einen Nachmieter vorschlagen. Allerdings dürfen Verträge, die nach der Mietrechtsreform vom 1.September 2001 unterzeichnet wurden, nur noch in Ausnahmefällen befristet werden. Etwa wenn der Vermieter schriftlich im Mietvertrag darauf hinweist, dass er nach Ablauf der Mietzeit Eigenbedarf hat oder größere Sanierungsarbeiten vornehmen will. Weitere Informationen unter www.iv-mieterschutz.de im Internet.