Seit Einführung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.2005 sind die Unternehmen des Nah- und Fernverkehrs rückwirkend zum 1. Januar 2005 verpflichtet, Hunde unentgeltlich zu befördern. Voraussetzung ist nur, dass der schwerbehinderte Fahrgast eine entsprechende Eintragung in seinem Schwerbehindertenausweis nachweisen kann (Merkzeichen B) und er ständiger Begleitung bedarf. In der Praxis kommt es häufig zu unnötigen Diskussionen zwischen Fahrgast und Mitarbeitern der Verkehrsbetriebe, an deren Ende häufig der schwerbehinderte Mensch ein Beförderungsticket zahlt, für das es keine rechtliche Grundlage gibt. „Hier müssen die Unternehmen Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter sensibilisieren und fortbilden“, so El Samadoni.
Die Ausweitung auf alle Hunde geht auf eine Empfehlung des Bundesrates zurück. Da die Definition eines Behindertenbegleithundes sehr zeit- und verwaltungsaufwändig wäre und im Alltag nur noch mehr Diskussionspotential mit sich brächte, wurde diese Regelung aufgenommen.
Personen, die sich u.a. aufgrund einer Behinderung benachteiligt fühlen, können sich kostenlos und vertrauensvoll an die Antidiskriminierungsstelle des Landes wenden.
Die Antidiskriminierungsstelle im Karolinenweg 1 in Kiel steht den Ratsuchenden werktags von 9 bis 15 Uhr offen, mittwochs zudem bis 18.30 Uhr. Informationen zur Anreise stehen auf der Website des Landtages (www.landtag.ltsh.de/beauftragte/ad/). Die Antidiskriminierungsstelle ist aber auch per Post, Telefon, Fax und E-Mail zu erreichen (Postfach 7121, 24171 Kiel; Tel.: 0431-988-1240; Fax: 0431-988-1239; antidiskriminierungsstelle@landtag.ltsh.de).