In Schleswig-Holstein gibt es kein pauschales Kopftuchverbot im Schulgesetz. „Die religiöse Vielfalt und Gleichberechtigung in unserem Land ist ein hohes Gut, das - solange es nicht zu Bekehrungsversuchen kommt - geschützt werden muss. Dies betrifft alle Religionen“, so El Samadoni.
Das Bundesverfassungsgericht entschied in dem Beschluss vom 27. Januar (Az. 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10), dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht vereinbar ist. Im vorliegenden Fall betraf dies das nordrhein-westfälische Schulgesetz. Das Gericht rückte von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und betonte, dass von einer äußeren religiösen Bekundung, also das Tragen eines Kopftuches, nicht nur eine abstrakte, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausgehen müsse, um ein Kopftuchverbot zu rechtfertigen. Das Gericht hat die Entscheidungen der Arbeitsgerichte in den Ausgangsverfahren aufgehoben und die Verfahren an die Landesarbeitsgerichte zurückverwiesen.