Das Bundesamt für Strahlenschutz hat immer versichert, dass es ein umfassendes Genehmigungsverfahren durchgeführt hat. In die Prüfung einbezogen waren unter anderem etwaige bewaffnete Terroraktionen auf das Zwischenlager und infolge der Ereignisse des 11. September 2001 der gezielte Angriff mit einem Großflugzeug. Wenn über solche Szenarien vor Gericht verhandelt wird, die entscheidenden Unterlagen hierzu aber aus Geheimschutzgründen nicht vorgelegt werden dürfen, ist das problematisch.
Das Urteil kann sich zudem auf die aktuelle Diskussion über das Endlagersuchgesetz und die damit zusammenhängende Frage der Zwischenlagerung von Castoren aus der Wiederaufbereitung auswirken. Die Einlagerung solcher Castoren ist ohnehin auf der Basis der vom OVG beurteilten Genehmigung nicht zulässig. Für eine Lagerung wäre ein eigenständiges Genehmigungsverfahren beim Bundesamt für Strahlenschutz erforderlich. Hierbei war für Schleswig-Holstein von Anfang an klar, dass es keine Sicherheitsabstriche geben kann und darf, und dass nur ein rechtsicher genehmigtes Zwischenlager in Betracht für Castoren aus der Wiederaufbereitung kommt. Dieses bleibt für mich in der weiteren Diskussionen maßgeblich.
Im Übrigen wird einmal mehr deutlich, in welch elende Lage uns die Atomkraft geführt hat: Wir produzieren Atommüll und wissen nicht, wohin damit. Neben der Notwendigkeit, das bestmögliche Endlager zu finden, wird einmal mehr deutlich, dass wir so wenig Atommüll wie möglich produzieren sollten und so schnell wie möglich damit aufhören.
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Hintergrund: Beklagter in dem Verfahren beim Oberverwaltungsgericht ist das Bundesamt für Strahlenschutz als zuständige Genehmigungsbehörde und nicht das Land Schleswig-Holstein.