Die Versicherungspflichtgrenze steigt über den Jahreswechsel 2023/2024. Beschäftigte, die jährlich weniger als 69.300 Euro verdienen und bislang privat krankenversichert waren, können sich dann in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Foto: AOK/Colourbox/hfr
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(LOZ). Für viele tausend gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Kreis Herzogtum Lauenburg ist der 1. Januar 2024 ein wichtiges Datum: Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) genannt, steigt zu Beginn des neuen Jahres von 66.600 Euro auf 69.300 Euro. Die Krankenversicherungspflicht endet für betroffene Beschäftigte, wenn das Jahresgehalt diese JAE-Grenze übersteigt.

Bei einer „Punktlandung“ auf den Betrag verbleibt es bei der Versicherungspflicht. „Wir empfehlen in diesen Fällen eine freiwillige Weiterversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Reinhard Wunsch. Allerdings sind nur jene Arbeitnehmer gefordert zu handeln, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweils gültige JAE-Grenze im noch laufenden Jahr 2023 und die des nächsten Jahres überschreitet. Weitere Informationen dazu gibt es bei AOK-Berater Marc Schlüter unter der Telefonnummer 0800 / 26 55 50 75 35.

Umgekehrt gilt: „Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet, werden grundsätzlich wieder versicherungspflichtig“, erklärt Wunsch. Bisher privat Krankenversicherte haben dann ein Krankenkassenwahlrecht und können Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Sofern sie von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch machen, werden Sie von ihrem Arbeitgeber bei der Krankenkasse angemeldet, bei der sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.

Neben der allgemeinen gibt es auch eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie beträgt im nächsten Jahr 62.100 Euro. Diese Besonderheit gilt für Arbeitnehmer, die am Stichtag 31. Dezember 2002 kranken-versicherungsfrei und privat krankenvollversichert waren, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die zu diesem Zeitpunkt geltende JAE-Grenze überschritten hatte. Auch hier gilt: Krankenversicherungspflicht tritt ein, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt diese besondere JAE-Grenze nicht überschreitet.

„Ein wichtiger Hinweis für privat versicherte Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben: sie werden grundsätzlich nicht mehr krankenversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die allgemeine bzw. die besondere JAE-Grenze nicht mehr überschreitet“, sagt Wunsch. So ist der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ab diesem Alter nahezu ausgeschlossen. Informationen zu allen Änderungen bei den Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie ein praktischer Gehaltsrechner sind im Internet unter aok.de/fk/nw abrufbar. Wer sich telefonisch dazu informieren möchte, kann sich unter 0800 / 26 55 50 75 35 an Marc Schlüter von der AOK NordWest wenden.

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