Anzeige zur Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen bis zum 31. März abgeben

Foto: hfr
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(LOZ). Unternehmen müssen bis zum 31. März 2023 ihre Daten an die Arbeitsagentur melden. Diese empfiehlt, die kostenlose Software IW-Elan zu nutzen.

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Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die örtlichen Arbeitsagenturen prüfen jetzt diese Beschäftigungspflicht für das Kalenderjahr 2022. Deshalb erinnert die Agentur für Arbeit Bad Oldesloe Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten aus den Kreisen Stormarn und Herzogtum Lauenburg daran, bis spätestens 31. März ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im Jahr 2022 von Kurzarbeit betroffen waren. Anhand der gemeldeten Daten prüft die Agentur für Arbeit, ob Unternehmen ihre Beschäftigungspflicht erfüllt haben. Arbeitgeber, bei denen dies nicht der Fall ist, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich für die Integration schwerbehinderter Menschen in Ausbildung, Arbeit und die Gemeinschaft eingesetzt.

Die Meldung kann auf elektronischem Wege schnell und unbürokratisch vorgenommen werden. Hierfür können Unternehmen die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Die elektronische Anzeige hat Vorteile: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

Bei Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können Unternehmen aus den Kreisen Stormarn und Herzogtum Lauenburg über die kostenfreie Arbeitgeberhotline 0800 / 4 5555 20, per Email an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder per Fax an 040 / 2485 1143 Kontakt zur Agentur für Arbeit aufnehmen.

Zur Information:
Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

Beschäftigungsquote                                  Höhe der Abgabe je

für Arbeitgeber                                            Monat und unbesetztem Arbeitsplatz

3 Prozent bis unter 5 Prozent                       140,- Euro

2 Prozent bis unter 3 Prozent                       245,- Euro

unter 2 Prozent                                           360,- Euro

Regelungen für kleinere Betriebe

Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.

Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Wolfgang

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