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Corona-Bekämpfungsverordnung: Landesregierung beschließt 2G in weiteren Bereichen

Foto: hfr
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Kiel (LOZ). Die Landesregierung hat heute Freitag Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Wie angekündigt, gelten seit 4. Dezember auch im Einzelhandel in Schleswig-Holstein 2G-Regeln (genesen oder geimpft). Ausgenommen sind Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (durch ärztliches Attest bestätigt), können mit einem negativen Test auch dort einkaufen, wo 2G-Regeln gelten.

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Ausnahmen von der 2G-Regel:

  • Lebens- und Futtermittelangebote,
  • Wochenmärkte,
  • Getränkemärkte,
  • Apotheken,
  • Geschäfte für medizinische Hilfsmittel und Produkte,
  • Drogerien,
  • Tankstellen,
  • Poststellen,
  • Reformhäuser,
  • Babyfachmärkte,
  • Zeitungsverkauf,
  • Buchhandlungen,
  • Bau- und Gartenmärkte,
  • Blumengeschäfte,
  • Tierbedarfsmärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).

Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich.

Für den Einzelhandel außerhalb geschlossener Räume – etwa beim Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel – gelten dagegen keine 2G-Anforderungen.

Auch in Ladenlokalen von Dienstleistern, die ähnlich wie Einzelhandelsgeschäfte von Laufkundschaft aufgesucht werden (z.B. Reisebüros, Autovermietungen, Änderungsschneidereien etc.), werden 2G-Regelungen eingeführt.

Ausnahmen gelten für

  • Fahrrad-, Handy- und Kfz-Werkstätten,
  • Banken und Sparkassen,
  • Reinigungen und Waschsalons,
  • Friseurgeschäfte,
  • Optiker und Hörgeräteakustiker,
  • Ladenlokale für medizinisch und pflegerische Dienstleistungen.

Auch hier gilt: Bei Mischangeboten ist der Schwerpunkt des Angebotes maßgeblich.

Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, auf die 2G-Pflicht per deutlichem Aushang aufmerksam zu machen und mehrfach täglich stichprobenhaft Kontrollen durchzuführen. Kundinnen und Kunden, die die Anforderungen nicht erfüllen, sind des Geschäfts zu verweisen. Betreiberinnen und Betreiber müssen die Kontrollen dokumentieren (Datum und Uhrzeit der Kontrollen sowie die jeweils durchführende Person) und die Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.

Der Bußgeldkatalog wird zeitnah zur neuen Verordnung angepasst.

Wolfgang

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