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Erneuerbare-Energien-Pflicht für die Heizungsanlage: Rechnen lohnt sich

Foto: W. Reichenbächer
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(LOZ). Für die Planung einer neuen Heizung gelten in Schleswig-Holstein ab dem 1. Juli 2022 neue Regeln: In Häusern, die vor 2009 gebaut wurden, müssen dann mindestens 15 Prozent der Wärmeversorgung aus Erneuerbaren Energien kommen. Wer jetzt über eine Heizungsmodernisierung nachdenkt, sollte weiter in die Zukunft schauen. Ein höherer Anteil Erneuerbarer Energie zahlt sich langfristig aus.

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Von den CO2-Emissionen der privaten Haushalte entfallen in Deutschland knapp die Hälfte auf das Heizen. Mit dem neuen Energiewende- und Klimaschutzgesetz will die Landesregierung in Schleswig-Holstein den Verbrauch von fossilen Brennstoffen wie Öl und Gas in der Wärmeversorgung reduzieren.

Anerkannte Möglichkeiten zur Nutzung Erneuerbarer Energien
Haus- und Wohnungseigentümer haben mehrere Möglichkeiten, diese Pflicht zu erfüllen. „Solarthermie, Geothermie, Umweltwärme oder Biomasse sind als Erneuerbare Energien anerkannt, sofern sie direkt zur Wärmeerzeugung genutzt werden. Wird aus ihnen erst Strom gewonnen und damit eine Heizanlage betrieben, etwa durch eine Photovoltaik-Anlage, reicht das nicht aus“, erläutert Tom Janneck, Leiter des Referates Energiewende und Nachhaltigkeit bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Zudem legt das Gesetz Ersatzmaßnahmen fest. Mit der kompletten Wärmeversorgung über eine Wärmepumpe ist die Pflicht erfüllt, solarthermische Anlagen müssen abhängig von den Wohneinheiten eine bestimmte Größe besitzen. Auch der Anschluss an ein Wärmenetz wird unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt:

  • Das Netz muss zu 15 Prozent durch Erneuerbare Energien beheizt werden, oder
  • Netzbetreiber legen einen Fahrplan vor, wie dieses Wärmenetz künftig mit grüner Wärme betrieben wird, oder
  • das Wärmenetz darf einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,7 aufweisen.

Daneben können Verbraucher auch einen Vertrag beispielsweise über die Belieferung mit Biogas, Biomethan, Grünem Wasserstoff oder ähnlichem für die Wärmeversorgung vorlegen. Die Kombination mehrerer Technologien ist ausdrücklich erlaubt. Dabei trägt auch die Vorlage eines individuellen energetischen Sanierungsfahrplans (iSFP) zu einem Drittel zur Erfüllung der Pflicht bei.

Kontrolle und Ausnahmen
Steht der Austausch oder nachträgliche Einbau einer Heizungsanlage an, müssen Verbraucher ihren Bezirksschornsteinfeger informieren. Dieser überwacht und prüft die Umsetzung der Maßnahmen, die spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme nachzuweisen sind. Sofern die Umsetzung aus technischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht oder eine besonders erhaltenswerte Bausubstanz vorliegt, kann die Nutzungspflicht entfallen.
Noch haben Verbraucher die Möglichkeit, eine rein mit Öl oder Gas betriebene Anlage zu kaufen. Wer vor dem 1. Juli 2022 bestellt, kann die Anlage bis zu sechs Monate nach Veröffentlichung einer Durchführungsverordnung installieren lassen. Die Verordnung wird im zweiten Quartal 2022 erwartet und soll festlegen, wie die neuen Regelungen umzusetzen sind. Voraussichtlich werden darin auch Details zur Befreiung von der Nutzungspflicht geregelt.

Heizkosten werden sich auf hohem Niveau einpendeln
Aus Sicht der Verbraucherzentrale ist es ratsam, bei der Sanierung auf Erneuerbare Energien zu setzen. „Die aktuell hohen Preise für Gas geben einen Ausblick auf die künftigen Kosten, die für die Nutzung fossiler Energien zu erwarten sind“, so Tom Janneck. Der im letzten Jahr eingeführte CO2-Preis wird bis 2026 auf bis zu 65 Euro pro Tonne steigen. Laut Studien kann dieser im Jahr 2031 bei rund 200 Euro pro Tonne liegen. „Diese Kosten sind entscheidend bei der Anschaffung einer neuen Anlage“, meint Janneck. Die Nutzung Erneuerbarer Energien hilft, die Heizkosten zu stabilisieren. Ein Anteil von 15 Prozent bildet dabei nur die untere Schwelle. Die neue Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag bereits auf einen Anteil von 65 Prozent Erneuerbare Energien für neu einzubauende Heizungen ab 2025 geeinigt.
Darüber hinaus steht mit der Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auf EU-Ebene eine Regelung an, die Haus- und Wohnungseigentümer jetzt berücksichtigen sollten. Danach erhalten die EU-Staaten klare Rechtsgrundlagen, um nationale Verbote für Öl- und Gasheizungen umsetzen zu können. Zudem soll eine Renovierungspflicht für Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz eingeführt werden. „Bei der Heizungserneuerung empfiehlt es sich, die Sanierung des Gebäudes mit zu denken“, so Tom Janneck. „Denn mit einer Reduzierung des Energiebedarfs kommen Wärmelösungen in Betracht, die einen höheren Anteil Erneuerbarer Energie und damit eine nachhaltige Investition ermöglichen.“

Rechtlich absichern bei Bestellung für Öl- oder Gasheizung
Wer sich vor dem 1. Juli noch für die Anschaffung einer reinen Öl- oder Gasheizung entscheidet, sollte mit seinem Installateur eine Vereinbarung schließen, die bei nicht termingerechtem Einbau einen Rücktritt von dem Auftrag beinhaltet. Als Termin ist spätestens das Datum sechs Monate nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung festzulegen. Mögliche Schadensersatzforderungen, beispielsweise Zusatzkosten durch die Beauftragung anderer Handwerker, sind durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Energieberatung der Verbraucherzentrale
Bei Fragen zum Heizen, zur passenden neuen Heizungsanlage, zur Nutzung von Erneuerbaren Energien oder zum Dämmen des Hauses hilft die bundesgeförderte Energieberatung der Verbraucherzentrale mit ihrem umfangreichen Angebot weiter. Die kostenlose Beratung findet per Video, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Die Energie-Fachleute beraten anbieterunabhängig und individuell. Mehr Informationen und Beratungstermine gibt es auf www.verbraucherzentrale.sh/energieberatung oder unter 0431 – 590 99 40.
Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Wolfgang

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