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(LOZ). Die Regelung zur Aussetzung der Mietsenkungsverfahren bei zu teurem Wohnraum, welche infolge der Corona-Pandemie in das SGB II aufgenommen wurde, gilt nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung auch für bestehende Bedarfsgemeinschaften und nicht nur für Neufälle. „Dies ist aus Gleichheitsgesichtspunkten sehr wichtig und für Leistungsbeziehende in der aktuellen Situation eine große Hilfe“, so die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni.