BAB 24/Gudow: Fahrer nach Fahrzeugdiebstahl und weiteren Delikten von Staatsanwaltschaft auf freien Fuß gesetzt

Foto: W. Reichenbächer
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(LOZ). Am 17. November fiel einer zivilen Streifenwagenbesatzung des Polizei-Autobahn- und Bezirksrevieres Ratzeburg gegen 5 Uhr auf der BAB 24, in Fahrtrichtung Berlin ein grauer Jeep Wrangler mit Wiesbadener Kennzeichen auf, so dass sie beabsichtigten den Pkw und seinen Fahrzeugführer einer Kontrolle zu unterziehen.

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An der Anschlussstelle Gudow verließen sowohl das Zivilfahrzeug als auch der nachfolgende Jeep Wrangler die BAB 24. Unmittelbar im Abfahrtsbereich gaben die Beamten Anhaltesignale, denen der Fahrzeugführer den ersten Anschein nach auch folgte. Dann jedoch beschleunigte der Jeep, fuhr über eine Mittelinsel auf die Gegenfahrspur, weiter am Streifenwagen vorbei und nach links auf die Landesstraße 205 in Richtung Gudow.

Der Fahrzeugführer versuchte sich durch eine waghalsige Flucht mit stark überhöhter Geschwindigkeit der Kontrolle zu entziehen. Kurz vor der Ortschaft Gudow ließ er das Fahrzeug mit laufendem Motor stehen und flüchtete zu Fuß. Er konnte wenig später in unmittelbarer Nähe von einer Streifenwagenbesatzung vorläufig festgenommen werden.

Es handelte sich um einen 34 Jahre alten Mann aus Osteuropa. Schnell wurde auch der Grund seiner Flucht ersichtlich. Das von ihm geführte Fahrzeug wurde bereits am 13. November als gestohlen gemeldet. Er selbst ist auch nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Des Weiteren haben sich Hinweise auf einen vorangegangenen Drogenkonsum ergeben. Ein absolvierter Drogenvortest reagierte positiv auf Amphetamine und Metamphetamin.

Nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde der Fahrer nach Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung wieder entlassen, da er über einen festen Wohnsitz im EU-Ausland verfügt und kein Haftgrund vorliegt, allerdings nicht ohne der Entnahme einer Blutprobe. Die Ermittlungen werden nun wegen des Verdachts der Hehlerei, des Führens eines Kfz ohne erforderliche Erlaubnis und Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel fortgeführt

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