Bürgerbeauftragte informiert über wichtige Änderungen im Sozialrecht im Jahr 2024

Foto: W. Reichenbächer
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(LOZ). Im nächsten Jahr sind ­ vorbehaltlich noch zu treffenden Entscheidungen zum Haushalt 2024 ­ neben Erhöhungen der Regelsätze im Bürgergeld und in der Sozialhilfe insbesondere im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung einige Neuerungen zu erwarten. Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, gibt einen Überblick über kommende Änderungen im Sozialrecht:

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Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld):

Erhöhung der Regelsätze: Zum 1. Januar 2024 erhöht sich der Regelsatz für alleinstehende und alleinerziehende Personen von 502 Euro auf 563 Euro im Monat. Ehegatten und Lebenspartner erhalten statt 451 Euro künftig 506 Euro. Damit steigen die Regelsätze um jeweils rund 12 Prozent. Auch die Regelsätze für Jugendliche und Kinder sowie Menschen mit Behinderungen werden angepasst und können bei Bedarf bei der Bürgerbeauftragten erfragt werden.

Erhöhung der Mehr- und Schulbedarfe: Entsprechend ändern sich auch die Mehrbedarfe (beispielsweise für Alleinerziehende) sowie die Schulbedarfe (für das erste Schulhalbjahr auf 130 Euro und für das zweite Schulhalbjahr auf 65 Euro).

Sozialhilfe:

Erhöhung der Regelsätze: Auch in der Sozialhilfe gelten ab Januar 2024 die erhöhten Regelsätze, die den Beträgen des Bürgergeldes entsprechen.

Anrechnung von Einkommen: Es sollen zudem kleine Anpassungen der Einkommensanrechnung in der Sozialhilfe an das Bürgergeld getroffen werden. Die Angleichungen betreffen beispielsweise die Anrechnung von Einkommensfreibeträgen für Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst.

Asylbewerberleistungsgesetz:

Erhöhung der Regelsätze: Die Leistungsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden ab 1. Januar 2024 erhöht. Die Höhe der Unterstützung für Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, wird zum 1. Januar 2024 angepasst. Für schutzberechtigte Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, ist durch Änderungen im SGB II und im SGB XII eine Reduzierung der zur Auszahlung kommenden Leistungen vorgesehen. Der AsylbLG-Leistungssatz beträgt ab 2024 z. B. in der Bedarfsstufe 1 (gesamt) 460 Euro statt bisher 410 Euro. Alle weiteren Stufen werden ebenfalls entsprechend angepasst.

Unterhaltsvorschussgesetz:

Unterhaltsvorschuss: Auch in diesem Jahr wird der Unterhaltsvorschuss deutlich höher ausfallen: Für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 Euro (statt 187 Euro), für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 Euro (statt 252 Euro) und für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro (statt 338 Euro).

Gesetzlichen Krankenversicherung:

Telefonische Arbeitsunfähigkeit: Die bereits mehrfach verlängerte Corona-Sonderregelung, welche den Versicherten erlaubte, sich telefonisch krankschreiben zu lassen, lief zum 31. März 2023 aus. Die positiven Erfahrungen mit der telefonischen Krankschreibung veranlasste den Bundestag, im Sommer 2023 eine entsprechende Regelung zu verabschieden, wonach die telefonische Krankschreibung ­ zumindest bei Krankheiten ohne schwere Symptome ­ nunmehr dauerhaft möglich sein soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss, das oberste Gremium der Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, hat am 7. Dezember 2023 eine entsprechende Richtlinie beschlossen, die seitdem gilt. Voraussetzung für die telefonische Krankschreibung ist, dass die Patienten der Arztpraxis bekannt sind und es sich um ein Krankheitsbild ohne schwere Symptome handelt. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Ärzte. Die Krankschreibung gilt bis zu fünf Kalendertagen und kann telefonisch nicht verlängert werden. Wer eine Folgebescheinigung benötigt, muss die Praxis aufsuchen. Wurde die erstmalige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedoch während eines Praxisbesuchs ausgestellt, kann diese Krankschreibung per Telefon verlängert werden.

Unabhängige Patientenberatung (UPD): Der Bundestag hat am 16. März 2023 die Reform der Unabhängigen Patientenberatung Deutschlands (UPD) beschlossen. Die UPD wird nunmehr in eine Stiftung des bürgerlichen Rechts umgewandelt. Der neue Stiftungsrat ist zuversichtlich, dass die Gründungsphase schnell überwunden und die Beratung der Patienten schnellstmöglich wieder angemessen sichergestellt werden kann.1

E-Rezept ersetzt rosa Rezept: Ab dem 1. Januar 2024 müssen Arztpraxen anstelle des rosa Rezepts für verschreibungspflichtige Medikamente das E-Rezept ausstellen. Das gilt auch für Zahnärzte und Psychotherapeuten mit Kassenzulassung. E-Rezepte werden zunächst für gesetzlich Versicherte ausgestellt. Zur Einlösung haben Versicherte drei Optionen: per App, Papierausdruck oder mit ihrer Krankenkassenkarte. Eingeführt wurde das digitale Rezept bereits im Juli 2023, wird aber bislang noch nicht in allen Praxen genutzt. Um das E-Rezept über die E-Rezept-App einlösen zu können, benötigt man neben der NFC-fähigen Gesundheitskarte auch eine Pin von der Krankenkasse. Über die E-Rezept-App ist das E-Rezept auch online bei einer Apotheke der Wahl bestellbar.

Dauer des Bezuges von Kinderkrankengeld: Am 24. November 2023 stimmte der Deutsche Bundesrat dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) zu. Damit werden für das Kinderkrankengeld mit Wirkung zum 1. Januar 2024 neue Regelungen eingeführt. Die Anzahl der Tage, für die Eltern Kinderkrankengeld beantragen können, wird erhöht. Nach Ablauf von Sonderregelungen in der Corona-Pandemie wären es ab 2024 eigentlich wieder 10 Kinderkrankentage pro Jahr und Elternteil - das neue Gesetz erhöht die Zahl nun für 2024 und 2025 auf jeweils 15 Tage pro Kind und Elternteil (Alleinerziehende bis zu 30 Tage).

Krankenkassenzusatzbeitrag steigt: Der Krankenkassenzusatzbeitrag steigt ab 2024 auf 1,7 Prozent. Das ist eine Erhöhung um 0,1 Prozentpunkte. Mit der Erhöhung soll das erwartete Milliardendefizit der gesetzlichen Krankenversicherung bekämpft werden. In der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte müssen sich somit ab kommendem Jahr auf höhere Beiträge einstellen.

Soziale Pflegeversicherung:

Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz: Zum 1. Juli 2023 wurde das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) eingeführt. Durch die Einführung des Gesetzes sollten insbesondere die häusliche Pflege gestärkt und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen sowie andere Pflegepersonen entlastet werden. Zum 1. Januar 2024 wird daher das Pflegegeld für die Versicherten um 5 Prozent erhöht, ebenso die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen, also für häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Versicherte, die bereits Pflegegeld beziehen, erhalten ab dem 1. Januar 2024 somit automatisch mehr Geld. Zum 1. Januar 2025 sollen die Leistungen dann um weitere 4,5 Prozent steigen und zum 1. Januar 2028 soll eine weitere Erhöhung stattfinden, die sich am kumulierten Anstieg der Kerninflation der drei Vorjahre orientiert.

Soziales Entschädigungsrecht:

Einführung SGB XIV: Am 19. Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrecht im Bundesgesetzblatt verkündet und zum 1. Januar 2024 tritt jetzt das Sozialgesetzbuch XIV in Kraft, welches nunmehr einheitlich das Soziale Entschädigungsrecht regelt. Die Einführung des SGB XIV soll zu einer größeren Übersichtlichkeit und mehr Transparenz beitragen, waren die bisherigen Regelungen zum Sozialen Entschädigungsrecht doch in mehreren Gesetzen verankert. Darüber hinaus soll die Neuregelung sich mehr an den Bedarfen der Opfer von Gewalttaten ausrichten. Insgesamt soll dadurch ab dem 1. Januar 2024 die Lebenssituation von Gewaltopfern einschließlich Terroropfern, derzeitigen und künftigen Opfern von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, Geschädigten durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes und durch Schutzimpfungen Geschädigte sowie ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen deutlich verbessert werden. Ein wichtiger Punkt bilden dabei die Soforthilfe in einer Traumaambulanz sowie die Unterstützung im Antrags- und Verwaltungsverfahren durch Fallmanager.

Elterngeld:

Elterngeld und Elternzeit werden beschränkt: Der Bund hat neue Einkommensgrenzen beschlossen, Eltern mit besonders hohem Einkommen haben dann keinen Anspruch mehr auf die Zahlung. Bislang konnten Paare mit einem Jahreseinkommen von bis zu 300.000 Euro Elterngeld beziehen, wenn sie eine Job-Pause nach der Geburt ihres Kindes nehmen. Ab dem 1. April 2024 wird die Grenze auf 200.000 Euro gemeinsames Jahreseinkommen gesenkt. Für Alleinerziehende sinkt der Betrag von 250.000 Euro Jahreseinkommen auf 150.000 Euro. Ab dem 1. April 2025 sinkt die Grenze für Paare auf 175.000 Euro. Ausschlaggebend für die Regelung ist der Geburtstag des Kindes. Die neue Regel gilt also nur für Paare, deren Kind am oder nach dem 31. März 2024 geboren wird. In diesem Zuge wird auch die Zeit, in der beide Elternteile Elterngeld beziehen dürfen, begrenzt. Paare dürfen zwar weiterhin 14 Monate Elternzeit nehmen und frei kombinieren. Gemeinsam zu Hause bleiben und parallel Elterngeld beziehen, dürfen die Eltern aber nur noch für maximal einen Monat.

Gesetzliche Rentenversicherung:

Höhere Erwerbsminderungsrente: Etwa drei Millionen Bezieher einer Erwerbsminderungsrente bekommen ab Juli 2024 mehr Geld. Wie viel mehr es gibt, hängt vom Rentenbeginn ab: Lag der Rentenbeginn zwischen 2001 und Juni 2014, gibt es einen Zuschlag von 7,5 Prozent. Wer die Rente erstmals zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 bezogen hat, erhält einen Zuschlag von 4,5 Prozent. Rentenbezieher müssen keinen Antrag für den Zuschlag stellen. Die Rentenversicherung prüft, wer davon profitiert und zahlt den Zuschlag ohne Antragstellung aus.

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII):

Einführung von Verfahrenslotsen: Mit in Krafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes am 10. Juni 2021 führte der Bundesgesetzgeber schrittweise die Zuständigkeit für Leistungen für junge Menschen mit Behinderung unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe zusammen. Der Umsetzungsprozess sollte dabei in drei Schritten erfolgen. Die Einführung des Verfahrenslotsen gem. § 10b SGB VIII steht zum 01. Januar 2024 an. Dem Gesetzeswortlaut folgend werden die Verfahrenslotsen zwei grundsätzlich unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen müssen: Begleitung und Unterstützung gem. § 10b Abs. 1 SGB VIII.

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