Kiel (LOZ). Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat gestern (29. März) die Mittel für die Härtefallhilfen für private Haushalte, die mit Heizöl, Flüssiggas, Scheitholz, Holzpellets, Holzbriketts, Holzhackschnitzel, Kohle oder Koks heizen, freigegeben. In den kommenden Tagen wird die zur Auszahlung der Mittel notwendige Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Unterschrift an die Bundesländer übersandt.
Sobald die Vereinbarung unterschrieben ist, wird Schleswig-Holstein im Nordverbund, insbesondere mit Hamburg, die letzten technischen Vorbereitungen treffen, um das Antragsverfahren eröffnen zu können. Die Antragsplattform soll spätestens zu Anfang Mai zur Verfügung stehen.
„Ich freue mich, dass wir die Beratungen zur Heizkostenerstattung auf Bund-Länder-Ebene endlich abschließen konnten. Das ist ein wichtiges Signal für alle Verbraucherinnen und Verbraucher“, sagte Verbraucherschutzminister Werner Schwarz. Dabei konnte man sich mit dem Bund auch darauf verständigen, dass von einem Bundesland nicht genutzte Bundesmittel an andere Länder übertragen werden können. „Das halte ich für eine konstruktive Lösung“, so Schwarz.
„Wir gehen davon aus, dass in Schleswig-Holstein rund 200.000 Haushalte sich mit einer Prüfung des Anspruchs befassen werden, vorrangig Betreiber von Ölheizungen. Ob ein Anspruch auf einen Zuschuss besteht, hängt dabei maßgeblich vom Verhältnis des Einkaufspreises zu dem vom Bund festgelegten Referenzpreis ab. Konkrete Aussagen zur Zahl der Antragstellenden sind allerdings erst möglich, wenn alle Anträge gestellt und geprüft wurden“, sagte der Minister.
Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) wird zeitnah über weitere Details zur Antragsstellung informieren.
Informationen zum aktuellen Umsetzungsstand finden Sie auch unter www.schleswig-holstein.de/heizkostenerstattung
Hintergrund:
Mit dem bundeseinheitlichen Programm zur Entlastung von Privathaushalten bei der Nutzung von nicht leitungsgebundenen Energieträgern sollen die Mehrkosten bei diesen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Entscheidend sind dabei nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern eine Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem sogenannten Referenzpreis. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt.
Die Rahmendaten der Härtefallhilfen für Privathaushalte im Einzelnen:
- Es sollen die Mehrkosten bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Es geht also nicht um die Verdoppelung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdoppelung gegenüber dem Durchschnittswert 2021, dem sogenannten Referenzpreis.
- Folgende Energieträger sind umfasst: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.
- Es können Rechnungen im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Dezember 2022 berücksichtigt werden. Mehrkosten berechnen sich auf Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises, der für die Beschaffungsmenge in diesem Zeitraum gezahlt wurde.
- Bund und Länder haben gemeinsam Referenzpreise für die vom Programm umfassten Energieträger für das Jahr 2021 ermittelt. Diese werden für den Vergleich der Kosten des Jahres 2022 herangezogen. Für eine Antragsberechtigung muss der Einkaufspreis für den Energieträger in 2022 mindestens doppelt so hoch sein, wie der Referenzpreis für das Jahr 2021. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt:
Heizöl |
71 ct/l (inkl. USt.) 60 ct/l (zzgl. USt.) |
Flüssiggas |
57 ct/l (inkl. USt.) 48 ct/l (zzgl. USt.) |
Holzpellets |
24 ct/kg (inkl. USt.) 22 ct/kg (zzgl. USt.) |
Holzhackschnitzel |
11 ct/kg (inkl. USt.) 9 ct/kg (zzgl. USt.) |
Holzbriketts |
28 ct/kg (inkl. USt.) 26 ct/kg (zzgl. USt.) |
Scheitholz |
85 Euro/Raummeter (inkl. USt.) 79 Euro/Raummeter (zzgl. USt.) |
Kohle/Koks |
36 ct/kg (inkl. USt.) 30 ct/kg (zzgl. USt.) |
- Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80 Prozent erstattet. Die Förderhöhe berechnet sich anhand der folgenden Formel (siehe auch Beispiele unten):
𝑍𝑢𝑠𝑐ℎ𝑢𝑠𝑠=0,8 𝑥 (𝑅𝑒𝑐ℎ𝑛𝑢𝑛𝑔𝑠𝑏𝑒𝑡𝑟𝑎𝑔 2022−2 𝑥 𝑅𝑒𝑓𝑒𝑟𝑒𝑛𝑧𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑥 𝐵𝑒𝑠𝑡𝑒𝑙𝑙𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒)
- Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro, der maximale Gesamtentlastungsbetrag beläuft sich auf 2.000 Euro pro Haushalt.
- Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum. Ergänzend hierzu können die Länder ausnahmsweise auf das Bestelldatum abstellen, sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers aber erst später erfolgte.
- Entlastet werden können EigentümerInnen von Heizungsanlagen („FeuerstättenbetreiberInnen“), aber auch MieterInnen, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. EigentümerInnen können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch eine/n VermieterIn oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, ist diese/r VermieterIn bzw. diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermietende erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter müssen nicht selber tätig werden.
- Die Antragstellung erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online-Plattform des jeweiligen Landes oder über einen Papierantrag. Das Antragsverfahren soll spätestens zu Anfang Mai zur Verfügung stehen. Es wird sich um ein schlankes und weitestgehend unbürokratisches Antragsverfahren handeln. Im Antragsverfahren sind im Regelfall lediglich folgende Nachweise vorzulegen: Rechnungen über den Erwerb des Energieträgers, Kontoauszüge und/oder Belege über die getätigten Zahlungen, strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden unter anderem über Antragsvoraussetzungen. Diese werden durch die Vollzugshinweise einheitlich vorgegeben.
Beispiele:
- Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((3.000*1,6)-2*(3.000*0,71))=432 Euro.
- Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und benötigt hiervon 4.000 kg im Jahr. Im Jahr 2022 musste er dafür 0,70 Euro/kg zahlen. Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((4.000*0,7)-2*(4.000*0,24))= 704 Euro.