Einmalzahlungen und Sofortzuschläge von Familienkasse, Jobcenter und Agentur für Arbeit

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(LOZ). Am 27. Mai ist das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz verkündet worden. Bereits zuvor ist das Heizkostenzuschussgesetz beschlossen worden. Mit diesen Gesetzen werden Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die Leistungen der Familienkasse, der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters beziehen, eine Reihe von Entlastungen ausgezahlt.

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Sofortzuschlag für Kinder

Den monatlichen Zuschlag in Höhe von 20 Euro erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem Haushalt leben und Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder nur Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II beziehen. Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 pro Kind erbracht. Die Auszahlung erfolgt gesondert und nicht zeitgleich mit den übrigen Leistungsansprüchen. Kinder, für die Kinderzuschlag bezogen wird, erhalten den Sofortzuschlag durch eine Erhöhung des Kinderzuschlages. Hier steigt der Höchstbetrag auf 229 Euro pro Kind und Monat.

Familien, die die genannten Leistungen bereits beantragt haben oder diese erhalten, müssen von sich aus nicht aktiv werden – der Auszahlungsbetrag wird ab Juli automatisch angepasst. Die Auszahlung erfolgt damit über die jeweils zuständigen Einrichtungen – also zum Beispiel durch die Jobcenter oder, im Falle des Kinderzuschlags, durch die Familienkasse der BA. Im SGB II erfolgt die Auszahlung in der Regel erst im Laufe eines Monats und nicht zeitgleich mit den übrigen Leistungsansprüchen im Voraus.

Kinderbonus 2022

Daneben sieht das Entlastungspaket der Bundesregierung auch einen Kinderbonus 2022 vor, der als Einmalzahlung an kindergeldberechtigte Familien in Höhe von 100 Euro ausgezahlt wird. Als Zeitpunkt der Auszahlung ist aktuell auch hier der Juli vorgesehen. Der Kinderbonus muss nicht beantragt werden – die Auszahlung erfolgt automatisch. Wichtiger Hinweis: Für den Anspruch auf Kindergeld für aus der Ukraine Geflüchtete ist ab 1. Juni 2022 keine Erwerbstätigkeit des Antragstellers bzw. der Antragstellerin und damit auch kein Nachweis einer Arbeit erforderlich.

Einmalzahlung in der Grundsicherung

Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 (Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende) oder 2 (Regelbedarf für volljährige Partner) richtet, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Die Leistung dient als unmittelbarer pauschaler Ausgleich für etwaige bestehende finanzielle Mehrbelastungen in Folge der Pandemie sowie aktueller Preissteigerungen. Die Leistungen werden von Amts wegen bewilligt und es wird ein eigener Bescheid für die Einmalzahlung erstellt. Ein gesonderter Antrag beim Jobcenter muss nicht gestellt werden.

Einmalzahlung für Energiekosten im Arbeitslosengeld

Mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz sollen die im „Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten“ vorgesehenen Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger umgesetzt werden. Die Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro erhalten Personen, die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Ausgenommen sind Personen, die als sog. „Aufstocker“ im gleichen Zeitraum Anspruch auf eine Einmalzahlung als Leistungsberechtigte nach dem SGB II haben. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen.

Heizkostenzuschuss

Anspruch auf den Heizkostenzuschuss haben Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld (Abg) erhalten, die außerhalb des Haushalts der Eltern, aber nicht in einem Wohnheim oder Internat wohnen, sowie Abg-Beziehende, die an Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und an vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter teilnehmen. Mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraum der BAB oder des Abg muss in der Zeit vom 01.10.2021 bis 31.03.2022 liegen. Ferner darf der BAB- oder Abg-Beziehende nicht selbst als Wohngeldbezieher einen Anspruch auf Heizkostenzuschuss haben oder nicht Mitglied eines Haushalts sein, für den die Wohngeldbehörde einen Heizkostenzuschuss gewährt und in dessen Berechnung einbezogen worden sein.

Der Heizkostenzuschuss beträgt einmalig 230 Euro. Er wird von Amts wegen geleistet. Das heißt, es muss kein Antrag gestellt werden. Die Auszahlung des Heizkostenzuschusses erfolgt voraussichtlich Ende Juni 2022.

Kurznachrichten aus der Region


Sprechstunden der Behindertenbeauftragten
Die nächsten Sprechstunden der Kreisbehindertenbeauftragten Kirsten Vidal finden an folgenden Terminen statt:
Donnerstag, 28. März, von 14 bis 15.30 Uhr im Rathaus in Wentorf bei Hamburg, Hauptstraße 16.
Montag, 15. April, von 12 bis 16 Uhr im Raum 176 des Kreishauses, Barlachstraße 2, in Ratzeburg. Dort ist sie auch unter der Nummer 04541 / 888-493 telefonisch erreichbar.


Rangertour zu den Frühblühern im Behlendorfer Wald
Der Naturpark lädt am Mittwoch, 10. April, ab 15 Uhr auf einen Naturspaziergang in den Frühlingswald bei Behlendorf ein. Die Frühblüher mit ihren zarten Blättern und Blüten geben den Startschuss in die erste Vegetationsphase des Jahres. Sie sind die ersten krautigen Pflanzen, die im Frühjahr blühen. Aber warum ist das eigentlich so? Mit dem Ranger tauchen Teilnehmer in die bunte Farbenvielfalt in dem ansonsten noch vom Winter dominierten Erdfarben des Waldes ein. Natürlich werden noch andere kleine Phänomene am Wegesrand erkundet. Weitere Informationen zur Anmeldung gibt es unter www.naturpark-lauenburgische-seen.de.


Sitzung des Kreisseniorenbeirates Herzogtum Lauenburg
Am Mittwoch, 3. April, um 14 Uhr trifft sich der Kreisseniorenbeirat (KSBR) des Kreises Herzogtum Lauenburg zu seiner 3. öffentlichen Sitzung im Haus der Generationen, Von-Wachholz-Weg 3 in Müssen. Seniorinnen und Senioren sind eingeladen, Fragen zu stellen und Anregungen zu unterbreiten. In der Sitzung wird es unter anderem um die Themen ÖPNV sowie Rad- und Wanderwege im Kreis Herzogtum Lauenburg gehen. Die vollständige Tagesordnung kann unter https://www.kreis-rz.de/KSB030424 abgerufen werden.


Jagdbezirke im Kreis Herzogtum Lauenburg zur Pacht ausgeschrieben
Der Kreis Herzogtum Lauenburg bietet zum 1. April im schriftlichen Meistgebotsverfahren den Jagdbezirk Marienwohlde (387 Hektar, überwiegend Feldrevier) mit den Wildarten Rehwild, Schwarzwild, Rotwild und Damwild und den Jagdbezirk Niendorf Stecknitz (492 Hektar Wald-Feldrevier) mit den Wildarten Rehwild, Schwarzwild und gelegentlich Damwild, pachtfähigen, revierfreien Jägern mit erstem Wohnsitz im Kreis Herzogtum Lauenburg zur Pacht an. Die Pachtbedingungen, Revierkarten und Angaben über die Flächenaufteilung können auf der Homepage der Kreisforsten unter www.kreisforst.de eingesehen werden. Telefonische Auskunft erteilt Marcus Deinert unter der Telefonnummer 04541 / 8615-13.


Beratung des Pflegestützpunktes in Wentorf
Der Pflegestützpunkt im Kreis Herzogtum Lauenburg bietet jeden 2. Donnerstag im Monat im Rathaus, Hauptstraße 16, von 14 bis 16 Uhr, individuell, kostenfrei und unabhängig Beratungen rund um das Thema Pflege und Vorsorge an. Lars Koßyk vom Pflegestützpunkt Im Kreis Herzogtum Lauenburg nimmt sich Zeit für vertrauliche Gespräche, berät zu den bestehenden Angeboten und unterstützt bei der Organisation von Hilfen. Persönliche Beratungen vor Ort sind nur unter telefonischer Terminvereinbarung vorab unter Einhaltung der Hygieneregeln möglich. Der Pflegestützpunkt ist telefonisch erreichbar unter 04152 / 80 57 95 oder per E-Mail unter info@pflegestuetzpunkt-herzogtum-lauenburg.de


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