Mölln (LOZ). Die Stadt Mölln hat am 20. Juni 2019 durch Beschluss der Stadtvertretung den Klimanotstand (Climate Emergency) ausgerufen und die Eindämmung des Klimawandels und seiner schwerwiegenden Folgen als Aufgabe von höchster Priorität deklariert. Da auch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern die Umwelt und die Tierwelt belastet, in dem Feinstaub freigesetzt wird, Tiere aufgeschreckt werden und Abfall liegen bleibt, appelliert die Stadt Mölln an alle Einwohner und Besucher, möglichst auf ein Feuerwerk und auf Böller zu verzichten.
In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung aber auch auf die Rechtlage zum Silvesterfeuerwerk hin.
Gemäß § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen gesetzlich verboten. Dieses Verbot ist unbedingt zu beachten. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 (Kleinfeuerwerk, hierunter fallen i.d.R. die Raketen und Böller) dürfen nur am 31. Dezember und am 1. Januar und nur von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Berechtigt sind zudem die s.g. befähigten Personen im Sinne des Sprengstoffrechtes, die eine besondere Erlaubnis haben. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Die Stadt weist darauf hin, wer nicht auf ein Feuerwerk verzichten möchte, ist neben Beachtung der vorstehenden Rechtsvorschrift verpflichtet, Abfallreste aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Dieses gilt auch für gastronomische Betriebe und für private Feierlichkeiten und die damit oft verbundenen extremen Verschmutzungen der vor den Grundstücken liegenden öffentlichen Flächen.