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Büchen (LOZ). Langsam neigt sich das Jahr 2023 dem Ende entgegen. Auch in diesem Jahr wird das alte Jahr allerorts wieder mit einem großen Feuerwerk verabschiedet und das neue empfangen. Durch den leichtfertigen Umgang oder eine falsche Gefahreneinschätzung beim Hantieren mit Feuerwerkskörpern ereignen sich jedoch jedes Jahr nicht nur zahlreiche Brände mit erheblichen Sachschäden, sondern oftmals auch schwere Verletzungen und Gesundheitsschäden mit schweren und langfristigen Folgen.

Für den Umgang mit Feuerwerkkörpern möchten die Feuerwehr, die Polizei und das Ordnungsamt Büchen folgende Sicherheitshinweise zum Umgang mit Feuerwerkskörpern geben:

- Anordnungen des Ordnungsamtes sind zu beachten.
- Achten Sie beim Kauf von pyrotechnischen Artikeln auf die Gefahrenklassen.
- Feuerwerkskörper werden, gemessen am Grad ihrer Gefährlichkeit, in vier Klassen eingeteilt:

  1. I. Feuerwerksspielwaren Aufdruck BAM- P I.
    KL. II. Kleinfeuerwerk Aufdruck BAM- P II.
    KL. III Mittelfeuerwerk Aufdruck BAM- P III.
    KL. IV Großfeuerwerk

Feuerwerkskörper der Kategorie II dürfen erst an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II ist nur in der Zeit vom 31. Dezember bis zum 1. Januar und ausschließlich für Personen ab 18 Jahren erlaubt. Feuerwerk gehört nicht in Kinderhände.

Feuerwerkskörper der Klassen III und IV dürfen ohne besondere behördliche Erlaubnis weder verkauft noch abgebrannt werden.

  • Lesen Sie in jedem Falle die Gebrauchsanweisung der verschiedenen Feuerwerkskörper durch. Auch bei Feuerwerksartikeln der Klasse I (Tischfeuerwerk) ist es wichtig zu wissen, ob ein Abbrennen in der Wohnung ausdrücklich erlaubt ist.
  • Bedenken Sie, dass die Mehrzahl von Feuerwerkskörpern nur im Freien angezündet werden darf. Das Zünden in Wohnräumen, Treppenräumen, an geöffneten Fenstern, auf Balkonen etc. ist eine häufige Brandursache.
  • Die Verwendung von Signalmunition und Seenotrettungsraketen sowie das Abschießen von Munition aus Schusswaffen jeder Art als Silvesterknallerei stellt eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit dar und ist verboten.
  • Es sollten nur von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüfte und zugelassene pyrotechnische Gegenstände gekauft und gezündet werden. Basteln Sie niemals Feuerwerkskörper selbst. Verändern Sie die im Handel erhältlichen Artikel nicht. Auch beim gleichzeitigen Abbrennen mehrerer Knallkörper oder der Herstellung einer zusätzlichen Verdichtung in einem entsprechenden Behälter drohen unvorhersehbare Gefahren.
  • Das nachträgliche Zusammenbauen einzelner Feuerwerksbatterien mit Lunten ist gefährlich!
  • Feuerwerkskörper sind nur im Freien zu zünden. Dabei ist ein Mindestabstand von 200 m von Häusern mit Weichbedachung (Reetdachhäuser) oder Anlagen und Bauten, die besonders brandempfindlich sind, zu halten.
  • Nicht gezündete Feuerwerkskörper („Blindgänger“) nie erneut zünden!
  • Nach dem Sprengstoffgesetz und der Sprengstoffverordnung ist es verboten, Feuerwerkskörper in der unmittelbaren Nähe von zum Beispiel Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altersheimen abzubrennen.
  • Gezündete Feuerwerkskörper nicht in die Nähe von Mensch und Tier werfen.
  • Beim Verlassen der Wohnung sämtliche Fenster (auch Dachfenster) und Türen schließen, damit verirrte Feuerwerkskörper nicht in die Räume fliegen können.
  • Starten Sie Raketen nie aus der Hand, sondern aus auf dem Boden stehenden Flaschen. Die Rakete muss so aufgestellt werden, dass sie nach dem Abschuss ungehindert aufsteigen kann. Beschädigte Stockraketen dürfen nicht gezündet werden, da deren Flugbahn unberechenbar sind. Niemals einen Versager erneut anzünden!
  • Bei starkem Wind sollte auf das Zünden von Raketen verzichtet werden.
  • Vorräte von Feuerwerksartikeln sollten in festen verschließbaren Taschen, auf keinen Fall in Körpernähe aufbewahrt werden. Nach Entnahme eines Feuerwerkskörpers Vorräte wieder abdecken.
  • Für den Notfall ein geeignetes Löschmittel bereithalten (Feuerlöscher oder Eimer mit Wasser).

Jedes Jahr wieder kommt es bereits in der Vorweihnachtszeit zu erheblichen Verletzungen und Sachbeschädigungen durch das Abbrennen von für den deutschen Markt nicht zugelassener Pyrotechnik. Diese sogenannten „Polenböller“ sind nicht durch die BAM geprüft und zugelassen! Da die Inhaltsstoffe nicht bekannt sind und daher die Wirkungsweise nicht einschätzbar ist, bestehen für den Nutzer und sein Umfeld ein hohes Verletzungsrisiko. Achten Sie daher bitte beim Kauf von Feuerwerkskörpern unbedingt auf das Zulassungszeichen BAM.

Silvesterfeuerwerke stellen eine große Umweltbelastung dar. Neben der Entstehung von Feinstaub (gesundheitsschädigend) und Unmengen von Müll, der teilweise in der Natur zurückbleibt, bedeute die Explosionen von Feuerwerksköpern eine erhebliche Belastung für die Tierwelt.

Seien Sie sich als Benutzer von Silvesterfeuerwerk Ihrer Verantwortung und der Gefahren bewusst und handeln Sie entsprechend, so steht Ihrem fröhlichen und ausgelassenen Jahreswechsel nichts im Weg.

Kurznachrichten Büchen


Anmeldungen zum Weihnachtsmarkt in Büchen
Der Weihnachtsmarkt in Büchen findet am 13. und 14. Dezember statt. Aussteller und Gewerbetreibende können sich beim Organisator des Weihnachtsmarktes, Marius-Michael Munteanu, per E-Mail bewerben: info@m4-events.de.


Büchen macht Grün: Frühblüher-Pflanzaktion 2025
Die Frühblüher-Pflanzaktion 2025 findet am Sonnabend, 8. November, ab 10 Uhr statt (Dauer ca, 1,5 Stunden). Treffpunkt ist der Bürgerplatz. Gemeinsam werden wieder Blumenzwiebeln in der Gemeinde gesetzt und so für eine kunterbunte Blumenvielfalt im Frühling 2026 gesorgt. Bitte eigene Schaufeln und Blumenzwiebelsetzer mitbringen! Um Anmeldung wird gebeten: Telefon: 04155 8009-261 oder per Mail bei j.eckelmann@gemeinde-buechen.de.


Büchen sucht den Bürger des Jahres 2025
Die Gemeinde Büchen sucht den Bürger des Jahres 2025. Ausgezeichnet werden soll eine Persönlichkeit, die sich über einen längeren Zeitraum intensiv und ehrenamtlich für das Gemeinwohl in Büchen engagiert hat. Vorschläge nimmt Bürgervorsteher Axel Bourjau bis zum 15. November 2025 entgegen: Schriftlich an die Gemeinde Büchen, Amtsplatz 1, 21514 Büchen, oder per Email: a.bourjau@gemeinde-buechen.de.


 

 

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