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Ratzeburg (LOZ). Feuer zur Osterzeit sind möglich, wenn sie eindeutig der Brauchtumspflege dienen. Die geplante Durchführung auf privaten Grundstücken muss rechtzeitig bei der zuständigen Stadtverwaltung angezeigt werden. Erlaubnisse zum Abbrennen eines Brauchtums- bzw. Osterfeuers werden grundsätzlich nicht erteilt. Informationen darüber gibt es bei der Stadt Ratzeburg im Fachdienst Ordnungswesen.

Als Brennmaterial darf lediglich unbehandeltes naturbelassenes Holz in Form von stückigem Scheit- oder Kaminholz genutzt werden. Dagegen sind alle Feuer, mit denen Altholz und alle anderen pflanzlichen Abfälle wie z. B. Grünschnitt oder Äste verbrannt bzw. entsorgt werden, grundsätzlich verboten, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden. Wer hierfür verantwortlich ist, handelt ordnungswidrig und muss mit strafrechtlicher Anzeige und Bußgeld rechnen. Die örtliche Ordnungsbehörde sowie die Polizei behalten sich Kontrollen vor.

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