Bürgerbeauftragte informiert: Aussetzung der Mietsenkungsverfahren gilt auch für laufende Hartz IV-Fälle

Foto: W. Reichenbächer
Pin It

 

(LOZ). Die Regelung zur Aussetzung der Mietsenkungsverfahren bei zu teurem Wohnraum, welche infolge der Corona-Pandemie in das SGB II aufgenommen wurde, gilt nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung auch für bestehende Bedarfsgemeinschaften und nicht nur für Neufälle. „Dies ist aus Gleichheitsgesichtspunkten sehr wichtig und für Leistungsbeziehende in der aktuellen Situation eine große Hilfe“, so die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni.

Werbung

Damit sich Bezieher von Grundsicherungsleistungen in der Zeit der Pandemie nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen, wurde neben weiteren Regelungen auch in das Gesetz aufgenommen, dass die tatsächlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten, wenn Bewilligungszeiträume in der Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 beginnen (§ 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II).

Es ist dabei weit verbreitete Ansicht, dass diese Regelung nicht nur für Erstbewilligungen gilt, sondern auch Weiterbewilligungszeiträume umfasst. Nicht anwendbar ist sie hingegen, soweit die Kosten für Unterkunft und Heizung bereits vorher auf den Mietrichtwert abgesenkt wurden (§ 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II). „Es profitieren auch diejenigen Leistungsbeziehenden von dieser Sonderregelung, die beispielsweise durch den Auszug eines Bedarfsgemeinschaftsmitglieds oder durch eine Mieterhöhung plötzlich zu teuer wohnen“, betont die Bürgerbeauftragte.

In der Rechtsprechung noch streitig und bisher höchstrichterlich noch ungeklärt ist dagegen die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn man eine zu teure Wohnung anmieten möchte. „Ich kann Bürger aktuell nicht empfehlen, sich in diesem Fall ggf. auf einstweiligen Rechtsschutz zu verlassen“, mahnt El Samadoni. „Für Fragen stehen meine Mitarbeiter Betroffenen aber gerne beratend zur Seite“, so die Bürgerbeauftragte.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.